Paket 21

Das 21. EU-Sanktionspaket und KN-Codes

Das 21. EU-Sanktionspaket, angenommen am 23. Juli 2026 und anwendbar ab dem 24. Juli 2026, ergänzt das Einfuhrverbot aus Russland (Anhang XXI) um 25 KN-Positionen und das Einfuhrverbot aus Belarus (Anhang XXVII) um dieselben 25 Positionen: Metallerze, Zink- und Chromoxide, Tallöl, Glas und Glaswaren, Rohzink sowie Karosserien und Kraftfahrzeugteile.

Angenommen: Anwendbar ab: KN-Positionen: 25

Was sich ändert, je Sanktionsregime

SanktionsregimeVerordnungUmfang der ÄnderungCodes
Russland2026/1848Anhang XXI (Art. 3i, Einfuhrverbot): 25 neue Positionen, Eintrag 4302 auf „ex 4302“ eingeschränkt0
Belarus2026/1846Anhang XXVII (Art. 1ra, Einfuhrverbot): dieselben 25 Positionen wie für Russland25

Vor dem Paket geschlossene Verträge

Vor dem 24. Juli 2026 geschlossene Verträge können bis zum 25. Oktober 2026 erfüllt werden. Für Russland umfasst dies alle 25 Positionen (Art. 3i Abs. 3bg), für Belarus nur 12 davon (Art. 1ra Abs. 9f). Die übrigen 13 belarussischen Positionen gelten sofort, ohne Übergangsfrist.

Vom Paket erfasste KN-Codes

KN-CodeWareRusslandBelarus
2603Kupfererze und ihre KonzentrateunverändertVerbot, ohne Übergangsfrist
2604Nickelerze und ihre KonzentrateunverändertVerbot, ohne Übergangsfrist
2607Bleierze und ihre KonzentrateunverändertVerbot, ohne Übergangsfrist
2616Edelmetallerze und ihre KonzentrateunverändertVerbot, ohne Übergangsfrist
2817Zinkoxid; ZinkperoxidunverändertVerbot, ohne Übergangsfrist
2819Chromoxide und -hydroxideunverändertVerbot, ohne Übergangsfrist
3803Tallöl, auch raffiniertunverändertVerbot, Verträge bis 25.10.2026
7001Bruchglas und andere Abfälle und Scherben von Glas, ausgenommen Glas von Kathodenstrahlröhren oder sonstiges beschichtetes Glas der Position 8549; GlasmasseunverändertVerbot, ohne Übergangsfrist
7002Glas in Kugeln (ausgenommen Mikrokugeln der Position 7018), Stangen, Stäben oder Rohren, nicht bearbeitetunverändertVerbot, ohne Übergangsfrist
7003Gegossenes oder gewalztes Glas, in Platten, Tafeln oder Profilen, auch mit absorbierender, reflektierender oder nicht reflektierender Schicht, jedoch nicht anders bearbeitetunverändertVerbot, ohne Übergangsfrist
7004Tafeln aus Glas, gezogen oder geblasen, auch mit absorbierender, reflektierender oder nichtreflektierender Schicht, jedoch sonst unbearbeitetunverändertVerbot, ohne Übergangsfrist
7006Glas der Position 7003, 7004 oder 7005, gebogen, mit bearbeiteten Kanten, graviert, gelocht, emailliert oder anders bearbeitet, jedoch weder gerahmt noch in Verbindung mit anderen StoffenunverändertVerbot, Verträge bis 25.10.2026
7008Isolierverglasungen, mehrschichtigunverändertVerbot, Verträge bis 25.10.2026
7009Spiegel aus Glas, auch gerahmt, einschließlich RückspiegelunverändertVerbot, Verträge bis 25.10.2026
7011Offene Glaskolben und Glasrohre, Glasteile davon, ohne Ausrüstung, erkennbar für elektrische Lampen oder Lichtquellen, Kathodenstrahlröhren oder dergl. bestimmtunverändertVerbot, Verträge bis 25.10.2026
7013Glaswaren zur Verwendung bei Tisch, in der Küche, bei der Toilette, im Büro, zur Innenausstattung oder zu ähnlichen Zwecken (ausgenommen Waren der Position 7010 oder 7018)unverändertVerbot, Verträge bis 25.10.2026
7014Glaswaren für Signalvorrichtungen und optische Elemente, aus Glas (ausgenommen Waren der Position 7015), jedoch nicht optisch bearbeitetunverändertVerbot, Verträge bis 25.10.2026
7015Gläser für Uhren und ähnliche Gläser, Gläser für einfache oder medizinische Brillen, gewölbt, gebogen, hohl oder dergleichen, nicht optisch bearbeitet; Hohlkugeln und Hohlkugelsegmente, aus Glas, zum Herstellen solcher GläserunverändertVerbot, ohne Übergangsfrist
7016Bausteine, Platten, Fliesen, Dachziegel und andere Waren, aus gepresstem oder geformtem Glas, auch mit Drahteinlagen oder dergleichen verstärkt, zu Bauzwecken; Glaswürfel und andere Glaskurzwaren, auch auf Unterlagen, für Mosaike oder zu ähnlichen Zierzwecken; Kunstverglasungen und dergleichen; vielzelliges Glas oder Schaumglas, in Blöcken, Tafeln, Platten, Schalen oder dergleichenunverändertVerbot, ohne Übergangsfrist
7017Glaswaren für Laboratorien, hygienische oder pharmazeutische Bedarfsartikel aus Glas, auch mit Skalen oder EichzeichenunverändertVerbot, Verträge bis 25.10.2026
7018Glasperlen, Nachahmungen von Perlen, Edelsteinen oder Schmucksteinen und ähnliche Glaskurzwaren und Waren daraus, ausgenommen Fantasieschmuck; Glasaugen, ausgenommen Prothesen; Zier- und Fantasiegegenstände aus lampengeblasenem (gesponnenem) Glas (ausg. Fantasieschmuck); Mikrokugeln aus Glas, mit einem Durchmesser von 1 mm oder wenigerunverändertVerbot, Verträge bis 25.10.2026
7020Andere Waren aus GlasunverändertVerbot, Verträge bis 25.10.2026
7901Zink in RohformunverändertVerbot, ohne Übergangsfrist
8707Karosserien (einschließlich Fahrerhäuser), für Kraftfahrzeuge der Positionen 8701 bis 8705unverändertVerbot, Verträge bis 25.10.2026
8708Teile und Zubehör für Kraftfahrzeuge der Positionen 8701 bis 8705unverändertVerbot, Verträge bis 25.10.2026

Was nicht in diesem Paket steht

Wir haben dies am Text des Amtsblatts geprüft, nicht an Pressekommentaren. Die folgenden Punkte kursierten in Zusammenfassungen des Pakets, stehen aber nicht im Rechtsakt.

  • Anhang XXIII (Güter, die die russische Industrie stärken) wurde nicht geändert. Das Paket berührt dort nur Ausnahmen in Art. 3k, ohne neue KN-Codes.
  • Anhang VII für Russland und Anhang Va für Belarus wurden zwar geändert, die neuen Einträge sind jedoch Dual-Use-Kontrollnummern (Systeme zur Drohnenabwehr, Nickel- und Berylliumpulver, Servomotoren, Start- und Flugabbruchsysteme für UAV), keine KN-Codes.
  • Laborglaswaren 7017 in Anhang VII sind in diesem Paket nicht neu, sie standen dort bereits. Neu ist Anhang XXI, also die Einfuhr.
  • Erdalkalimetalle, Schmierstoffe und energetische Materialien tauchten in Kommentaren auf, stehen aber nicht im Text des Pakets.
  • Die Preisobergrenze für russisches Rohöl ändert sich nicht am 15. August 2026. Die Verordnung 2026/1805 vom 16. Juli hat die Änderung von Anhang XXVIII auf dieses Datum verschoben, dieses Paket (Art. 3n Abs. 11a) hat jedoch das gesamte Verfahren vom 24. Juli 2026 bis zum 14. Juli 2027 ausgesetzt. Die geltende Obergrenze bleibt bestehen, und die Kommission berechnet den Preis bis zum 15. Januar 2027 neu.

Häufige Fragen

  • Ab wann gilt das 21. EU-Sanktionspaket?

    Das Paket wurde am 2026-07-23 angenommen und gilt ab dem 2026-07-24, also ab dem Tag nach der Veröffentlichung im Amtsblatt der EU. Vor dem 24. Juli 2026 geschlossene Verträge können bis zum 25. Oktober 2026 erfüllt werden. Für Russland umfasst dies alle 25 Positionen (Art. 3i Abs. 3bg), für Belarus nur 12 davon (Art. 1ra Abs. 9f). Die übrigen 13 belarussischen Positionen gelten sofort, ohne Übergangsfrist.

  • Welche KN-Codes wurden hinzugefügt?

    Das Paket betrifft 25 KN-Positionen. Die vollständige Liste mit Rechtsgrundlage steht in der Tabelle auf dieser Seite, den Status eines einzelnen Codes, einschließlich Ausnahmen des jeweiligen Artikels, prüfen Sie auf seiner Seite in unserer Datenbank.

  • Kann ich vor dem Paket geschlossene Verträge noch erfüllen?

    Vor dem 24. Juli 2026 geschlossene Verträge können bis zum 25. Oktober 2026 erfüllt werden. Für Russland umfasst dies alle 25 Positionen (Art. 3i Abs. 3bg), für Belarus nur 12 davon (Art. 1ra Abs. 9f). Die übrigen 13 belarussischen Positionen gelten sofort, ohne Übergangsfrist. Die Übergangsfrist betrifft die Erfüllung des Vertrags, nicht dessen Abschluss nach dem Stichtag. Umfang und Bedingungen bestätigen Sie im Text des Artikels in EUR-Lex.

  • Hat das Paket Ausfuhrverbote geändert?

    Auf der Ebene der KN-Codes nicht. Die Änderungen auf der Ausfuhrseite betreffen Dual-Use-Kontrollpositionen, die über technische Parameter und nicht über einen KN-Code definiert sind. Deshalb finden Sie sie nicht in der Code-Datenbank, und die Dual-Use-Einstufung wird anhand der Kontrollliste der Verordnung 2021/821 bestätigt.

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