Anhang XVII • Art. 1sa
Goods and technologies referred to in Article 1sa
List of goods and technologies referred to in Article 1sa. Export ban to Belarus.
Richtung: Ausfuhr nach Belarus. Anzahl der KN-Positionen: 15. Grundlage: Verordnung 765/2006, aktuelle konsolidierte Fassung in EUR-Lex.
Anhang XVII ist Teil der Verordnung (EG) Nr. 765/2006 des Rates und führt nach KN-Code die Waren auf, die unter die Maßnahme nach Art. 1sa fallen. Die Richtung der Beschränkung ist: Ausfuhr nach Belarus, also Ausfuhrverbot nach Belarus. Über die Codeliste unten gelangen Sie zum Status einer einzelnen Ware. Maßgeblich für den Umfang ist die aktuelle konsolidierte Fassung des Rechtsakts in EUR-Lex. Die Datenbank wird laufend überwacht und aktualisiert.
- ex 2710 19 83Hydrauliköle zur Verwendung in Fahrzeugen des Kapitels 88Ausfuhrverbot
- ex 2710 19 99Andere Schmieröle und andere Öle zur Verwendung in der LuftfahrtAusfuhrverbot
- 4011 30 00Luftreifen aus Kautschuk, neu, von der für Luftfahrzeuge verwendeten ArtAusfuhrverbot
- ex 6813 20 00Bremsscheiben und Bremsklötze zur Verwendung in LuftfahrzeugenAusfuhrverbot
- 6813 81 00Bremsbeläge und BremsklötzeAusfuhrverbot
- 8411 11Turbo-Strahltriebwerke mit einer Schubkraft von <= 25 kNAusfuhrverbot
- 8411 12Turbo-Strahltriebwerke mit einer Schubkraft von > 25 kNAusfuhrverbot
- 8411 21Turbo-Propellertriebwerke mit einer Leistung von <= 1 100 kWAusfuhrverbot
- 8411 22Turbo-Propellertriebwerke mit einer Leistung von > 1 100 kWAusfuhrverbot
- 8411 91Teile von Turbo-Strahltriebwerken oder Turbo-Propellertriebwerken, a.n.g.Ausfuhrverbot
- 8517 71 00Antennen und Antennenreflektoren aller Art; Teile, die erkennbar mit diesen Waren verwendet werdenAusfuhrverbot
- ex 8517 79 00Andere Teile im Zusammenhang mit AntennenAusfuhrverbot
- 88Luftfahrzeuge und Raumfahrzeuge, Teile davonAusfuhrverbot
- 9024 10 00Maschinen, Apparate und Geräte zum Prüfen der Härte, Zugfestigkeit, Druckfestigkeit, Elastizität oder anderer mechanischer Eigenschaften von Materialien: Materialprüfmaschinen, -apparate und -geräte für MetalleAusfuhrverbot
- 9026 00 00Instrumente, Apparate und Geräte zum Messen oder Überwachen von Durchfluss, Füllhöhe, Druck oder anderen veränderlichen Größen von Flüssigkeiten oder Gasen (z. B. Durchflussmesser, Flüssigkeitsstand- oder Gasstandanzeiger, Manometer, Wärmemengenzähler), ausgenommen Instrumente, Apparate und Geräte der Position 9014 , 9015 , 9028 oder 9032Ausfuhrverbot
Häufige Fragen
Was umfasst Anhang XVII der Verordnung 765/2006?
List of goods and technologies referred to in Article 1sa. Export ban to Belarus. Grundlage: Art. 1sa, Richtung: Ausfuhr nach Belarus.
Betrifft die Beschränkung die Ausfuhr oder die Einfuhr?
Waren aus Anhang XVII unterliegen einer Maßnahme der Art: Ausfuhrverbot nach Belarus. Das bedeutet: Ausfuhr nach Belarus. Für einzelne Positionen können Abwicklungsfristen oder Ausnahmen gelten. Die Einzelheiten finden Sie beim jeweiligen KN-Code.
Gibt es für diese Waren Ausnahmen oder Abweichungen?
Die Verordnung 765/2006 sieht in der Regel zwei Mechanismen vor: Abwicklungsfristen für Verträge, die vor dem Verbotsdatum geschlossen wurden, und Genehmigungen der zuständigen nationalen Behörde für eng umrissene Zwecke. Umfang und Bedingungen hängen vom Code und vom Artikel ab, maßgeblich ist der aktuelle Wortlaut des Rechtsakts in EUR-Lex.
Wie prüfe ich einen konkreten KN-Code aus diesem Anhang?
Klicken Sie auf einen Code in der Liste unten oder geben Sie ihn in die Suche ein. Sie sehen den Sanktionsstatus, Sanktionsregime, Anhang und Artikel, etwaige Ausnahmen, das Datum der Quellenfassung und einen Link zu EUR-Lex und können einen PDF-Bericht herunterladen.
Informational page, not legal or customs advice. The binding source is the EU regulation. Check the exact scope and exemptions on the specific code page.
