Einführer in die EU
Sie sind Einführer und bringen Waren in die Union
Bei der Einfuhr knüpft das Verbot an den Ursprung der Ware an, nicht an das Land, aus dem der Lkw kam. Waren russischen Ursprungs, die aus einem Drittland versandt werden, bleiben erfasst, und für die Krim und die vier ukrainischen Oblaste gilt das Einfuhrverbot für alle Waren von dort, unabhängig vom KN-Code.
Was von Ihnen verlangt wird
- Prüfung des KN-Codes anhand der Einfuhranhänge: XXI (Art. 3i), XXV (Öl, Art. 3m), XXVI und XXVII (Gold, Art. 3o), XXXVIIIA (Diamanten, Art. 3p) für Russland sowie die belarussischen Entsprechungen.
- Feststellung des Ursprungs, nicht nur des Versendungslands, und dessen Dokumentation. Bei Diamanten ist zusätzlich ein Nachweis im Rückverfolgbarkeitssystem erforderlich.
- Prüfung der Abwicklungsfrist, wenn der Vertrag vor dem Verbot geschlossen wurde.
Was in Ihre Akte gehört
- Ursprungsnachweis und Beförderungsdokumente, die den Transportweg zeigen.
- Einen datierten Prüfbericht zum KN-Code für die Einfuhrrichtung.
Häufige Fragen
Die Ware kommt aus Kasachstan, hat aber russischen Ursprung. Ist das zulässig?
Nein, wenn der Code in einem Einfuhranhang steht. Das Verbot gilt für Waren mit Ursprung in Russland oder aus Russland ausgeführte Waren, unabhängig davon, durch wie viele Länder die Sendung gelaufen ist.
